Satzung

Satzung der Industrie-Vereinigung Krefeld-Uerdingen und Rheinhafen e. V.

§ 1 Der unter dem Namen

„Industrie-Vereinigung Krefeld-Uerdingen und Rheinhafen e. V.“

mit dem Sitz in Uerdingen bestehende Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der im Stadtteil Uerdingen, am Rheinufer, im Rheinhafen Krefeld Linn, im Einzugsgebiet der Hafenbahn und im Stadtteil Bockum gelegenen Industrie.

Daneben ist es die Aufgabe des Vereines, die friedlichen und freundlichen Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern und ihren Arbeitnehmern herbeizuführen und zu bewahren.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter – 40 VR 1035 – eingetragen.

 

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Mitglied des Vereines kann jede in das Handelsregister eingetragene Firma werden, welche im Vereinsbereich mit Haupt- oder Zweigniederlassung ansässig ist. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die erfolgte Aufnahme wird den Mitgliedern angezeigt.

Der Austritt steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres frei. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4

Die Angelegenheiten des Vereines werden wahrgenommen durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand, den Arbeitsausschuss und den Geschäftsführer. Es können jederzeit zusätzliche Ausschüsse gebildet werden.

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden; außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf und dann, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes bei dem Vorsitzenden beantragt werden.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen im Auftrage des Vorstandes durch den Geschäftsführer; in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen die Einladungen durch einfachen Brief und E-Mail.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig für die Punkte der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Geschäftsführer, der gleichzeitig Protokoll führt, zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Abschrift des Protokolls zuzusenden.

Zur Teilnahme und Abstimmungen bei den Mitgliederversammlungen sind die Inhaber und die Leiter der Mitgliederfirmen ohne weiteres berechtigt. Sie können sich in vertreten lassen durch angestellte Vertrauenspersonen ihrer Firma. Die Mitglieder können sich auch aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Niemand darf mehr als drei Vertretungen ausüben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat außer den ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Arbeitsausschusses,

2. die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

3. die Feststellung des Haushaltsanschlages,

4. die Festsetzung der Beiträge.

Die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Ausschüsse erfolgt alle zwei Jahre.

 

§ 6

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und leitet die Geschäfte. Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Wahl hat geheim zu geschehen, wenn dies von einem Mitglied gefordert wird. Sonst erfolgt die Wahl durch Zuruf. Der Vorstand kann während einer Wahlperiode durch einstimmigen Beschluss zusätzliche Mitglieder kooptieren. Rechtsgeschäfte, die den Verein verpflichten, müssen von zwei Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.

 

§ 7

Dem Vorstand steht in allen Angelegenheiten ein Arbeitsausschuss von mindestens sechs Mitgliedern zur Seite, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Industriegruppen. Auch der Arbeitsausschuss kann während einer Wahlperiode durch einstimmigen Beschluss zusätzliche Mitglieder kooptieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme bei den Sitzungen des Arbeitsausschusses und sind hierzu einzuladen.

Außerdem werden weitere Ausschüsse, denen die Bearbeitung bestimmter Arbeitsgebiete zu übertragen sind, nach Bedarf gebildet. Betreffend diese Fachausschüsse gelten im übrigen die Bestimmungen von Absatz 1.

Die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse ist ehrenamtlich. Ergänzungswahlen zum Vorstand und zu den Ausschüssen können auf jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

§ 8

Der Vorstand und der Arbeitsausschuss bestellen zur Führung der Geschäfte einen bezahlten Geschäftsführer.

 

§ 9

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt und zwar nach Maßgabe der von den einzelnen Vereinsmitgliedern im vorhergehenden Jahr gezahlten Lohn- und Gehaltssummen, der Beiträgt beträgt jedoch jährlich mindestens 170,00 €.

 

§ 10

Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, die notwendigen Anträge beim Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld zu stellen.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.04.2007